In dieser Übersicht finden Sie eine gekürzte Abhandlung unserer Hausordnung. Diese ist vollständig in jedem Mietvertrag zu finden.
Für das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft ist es sehr wichtig, dass von allen Hausbewohnern untereinander und auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit weitestgehend Rücksicht geübt und das den Mietern im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird.
A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander
Jeder Mieter verpflichtet sich dazu, folgende Punkte zu beachten:
- ausreichende Beaufsichtigung der Kinder
- Vermeidung störender Geräusche, z.B. durch Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, durch starkes Türenschlagen und Treppen laufen, durch Musizieren einschließlich Rundfunk- u. Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer
- grundsätzliche Ruhezeit: Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr; Sonntags- und Feiertagsruhe; Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr.
- außerhalb der Ruhezeiten: grundsätzlich Geräuschentwicklung nur auf Zimmerlautstärke
- kein Ausschütteln und Ausgießen aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenflure usw.
- keine Beseitigung scharf- und übelriechenden, leicht entzündbaren oder sonst irgendwie schädlichen Dingen über den Hausmüll
- ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Unrat (Müll, Scherben, Küchenresten usw.)
- kein Abstellung von Benzinfahrzeugen im Haus
- Wäsche darf nur auf dem dafür bestimmten Trockenplatz getrocknet werden
- in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr ist das Haus verschlossen zu halten
B. Die Erhaltung des Hauseigentums
- Durchbohren von Holzverkleidungen, Türen und Fenstern und Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen ist nicht zulässig
- Füttern von Tauben in unmittelbarer Nähe des Grundstückes sowie auf dem Grundstück ist nicht gestattet
- Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischer Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen sowie von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen
- Verwendung von Leitungswasser zum Antrieb von Haushaltsmaschinen oder –geräten ist nicht gestattet
- Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet
- Wasserverbrauch für gewerbliche Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet
- alle wasserführenden Objekte, Geruchverschlüsse, Badeöfen, Heizkörper und deren Rohrleitungen innerhalb der Mieträume sind seitens des Mieters vor Frostschäden zu schützen
- ordnungsgemäßes Verschlossenhalten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit
- ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden
- Befreiung der Balkone, Balkonentwässerung usw. von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen
- sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile
- ausreichendes Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume
- während der Heizperiode Türen und Fenster, auch von unbeheizten Räumen, gut verschlossen zu halten
- notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen
- bei Frost dürfen Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen
Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, solange eine Beschränkung der Brennstoffversorgung besteht, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein oder in eigenen oder fremden Betrieben.
C. Im Interesse der allgemeinen öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehen u. a. folgende Verpflichtungen:
- behördlichen Vorschriften (besonders die der Polizei und Ordnungsbehörden) sind von den Mietern zu beachten
- Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden
- Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig
- leicht entzündliche Gegenstände, wie Packmaterial, Papier und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider und Möbel sowie sonstiges Gerümpel, Kleintierstallung, Brennstoffe und größere Futtervorräte, dürfen nicht in Keller- und Bodenräumen gelagert werden
Aus der schuldhaften Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung dem Vermieter entstehende Schäden hat der Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der daraus entsteht, dass der Mieter die Meldepflicht verletzt.