Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
 
am 14.11.2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom Bundesrat verabschiedet. Dieses verpflichtet uns als kommunales Wärmeversorgungsunternehmen zur Weitergabe dieser Soforthilfe an unsere Mieter. Diese wird aus Bundesmitteln finanziert.
 
Als Mieter der WWG profitieren Sie von der Soforthilfe, die wir von unserem Wärmeversorger erhalten. Dies gilt nicht für Mieter, die selbst einen Vertrag mit einem Gaslieferanten abgeschlossen haben. Die Höhe der pauschalen Entlastung variiert je nach Wohnhaus. Dieser so errechnete Pauschalbetrag kann sich von Ihrem individuellen Verbrauch im Monat Dezember unterscheiden. 
 
Von der Verpflichtung zur Vorauszahlung von Heizkosten im Dezember sind Mieter befreit, deren Vorauszahlungen in den letzten neun Monaten auf Grund von steigenden Preisen bei der Wärmeversorgung angepasst wurden. Dies betrifft keine Anpassungen, die auf Wunsch des Mieters oder auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung 2021 erfolgten. Bei Mietverträgen, die in den letzten neun Monaten abgeschlossen wurden, ist der Mieter zum Einbehalt von 25 Prozent der Heizkostenvorauszahlung im Monat Dezember berechtigt.
 
Um Probleme bei der Auszahlung der Soforthilfe zu vermeiden, bitten wir Sie, von Zahlungsänderungen im Dezember abzusehen. Wir werden die Entlastung mit der Betriebskostenabrechnung 2022, welche im Jahr 2023 erfolgt, an Sie weitergeben und dort gesondert ausweisen.
 
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen sehr gerne weiter.
– Ihr Team der WWG

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